Generelle Aufgaben der Fachbauleitung Brandschutz

VV BauO NRW Abschnitt 54.217
  • Bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
  • Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt Fachbauleitung Brandschutz
  • Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr. 58.3 das Brandschutzkonzept aufstellen können.

Rechtliche Verankerung der Fachbauleitung Brandschutz

§ 56 Abs. 1 und 2 MBO bzw. NRW § 59a
  1. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.
  2. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Aufgabenumfang und Tiefe der Fachbauleitung Brandschutz

  • Ein Katalog mit den erforderlichen Überwachungsaufgaben fehlt.
  • Eine Konkretisierung der Tiefe der Überwachungsaufgaben fehlt.
  • Eine Konkretisierung der Schnittstelle zum verantwortlichen Bauleiter sowie ggf. anderen Fachbauleitungen fehlt.
  • Bei großen Bauvorhaben ist die Aufteilung der Bauleitung in einzelne Fachbauleitungen mittlerweile unumgänglich.
  • Im Vergleich zu den anderen Funktionen hat die Fachbauleitung Brandschutz eher den Charakter einer Linienfunktion.

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